Jahresprogramm 2012
Die Freizeiten, Schulungen und Events 2012 der Geschäftsstellen gibt's bereits online. Auch die Jahresprogrammhefte wurden schon an die Gemeinden verschickt.
Überfallregeln des GJW Bayern
Präambel:
Es ist eine lange Tradition, dass Jungschar- und Jugendzeltlager des GJW Bayern von verschiedenen Jugendlichen der zum GJW gehörigen Jugendgruppen „überfallen“ werden. Die Überfälle bringen Spaß und Spannung in den Lageralltag. Doch auch den „Überfallern“ bringt die Planung, Vorbereitung und Durchführung des Überfalls einen Nervenkitzel und eine gehörige Portion lustiger Erlebnisse. Nichtsdestotrotz schießt manch einer über das Ziel hinaus und schnell schlägt die Freude in Frust um. Aus diesem Grund ist es notwendig allgemein gültige Regeln aufzustellen, die bei einem „Überfall“ von allen Beteiligten eingehalten werden müssen. Sinn und Ziel eines Überfalls kann nur sein, dass nach der Durchführung alle zufrieden mit dem Verlauf sind und Lagerteilnehmer und „Überfaller“ anschließend im Guten und nicht im
Streit auseinandergehen.
§ 1 Anmeldung eines Überfalls
Jeder Überfall muss grundsätzlich telefonisch beim Freizeitleiter angemeldet werden. Der Freizeitleiter bestimmt, ob ein Überfall durchgeführt werden darf oder nicht. Mit Erlaubnis eines Überfalls verpflichtet sich der Freizeitleiter, dass diese Information nicht weitergegeben wird. Die Rufnummer des Freizeitleiters findet sich auf der Homepage des GJW Bayern.
Erklärung: Nicht jeder Tag einer Freizeit ist tatsächlich für einen Überfall geeignet (z.B. Nachtwanderung, Nachtgeländespiel, erster Abend etc.). Des Weiteren sollte das Lager nur begrenzt oft überfallen werden. Nur der Freizeitleiter entscheidet, ob ein Überfall das reguläre Programm nicht übermäßig beeinträchtigt bzw. sogar unmöglich macht. Parallel stattfindende Überfälle können so auch zusammengeführt werden. Die Warnung der Lagerteilnehmer bzw. das Stellen von zusätzlichen Fallen durch den Lagerleiter ist unehrenhaft und nimmt den Überfallern die Lust an weiteren Überfällen.
§ 2 Teilnahme an Überfällen
Überfälle auf ein Zeltlager des GJW Bayern dürfen nur von Personen ausgeführt werden, welche zu einer ev. freikirchlichen Gemeinde gehören. Gemeindefremde Personen dürfen nur mit Erlaubnis des Lagerleiters an einem Überfall teilnehmen. Vor der Teilnahme sind sie durch die Überfaller explizit über diese Regeln aufzuklären.
Erklärung: Gemeindefremde Personen haben häufig kaum oder keine Erfahrungen mit Freizeiten und den Umgang mit Teilnehmern. Immer wieder haben wir erlebt, dass auch der Einsatz von Gewalt schneller erfolgt.
§ 3 Ende des Überfalls
Das geplante Ende des Überfalls ist mit dem Freizeitleiter abzusprechen. Der Überfall kann jedoch jederzeit durch den Freizeitleiter oder durch den Leiter der Überfaller beendet werden. Hierzu ist vor dem Überfall ein geeignetes Zeichen zu vereinbaren. Jeder Überfall endet spätestens nach dem positiven Abschluss der Verhandlungen. Getroffene Vereinbarungen müssen nun von beiden Seiten eingehalten werden. Ein Fortführen des Überfalles ist nicht mehr statthaft. Alle am Überfall beteiligten Personen sind sofort über das Ende zu unterrichten.
Erklärung: Da die Überfälle meist in der Nacht stattfinden ist es sinnvoll die Dauer zu beschränken. Sind die Kinder, Jugendlichen und Mitarbeiter des Lagers übermüdet, so beeinträchtigt dies das Programm am nächsten Tag. Der Lagerleiter trägt die Verantwortung für die Lagerteilnehmer und seine Mitarbeiter. Daher kann er in kritischen Situationen jederzeit ein Ende des Überfalls verlangen. Der Lagerleiter übt insoweit auch das Hausrecht auf dem jeweiligen Zeltplatz aus. Für einen positiven Abschluss des Überfalls ist es auf jeden Fall notwendig, dass getroffene Vereinbarungen von beiden Seiten eingehalten werden.
§ 4 Entführungen bzw. gefangengenommene Personen
Ob und inwieweit Entführungen erlaubt sind ist vorab mit dem Freizeitleiter zu besprechen. Gefangengenommene Personen dürfen nicht entwürdigend oder brutal behandelt werden.
Erklärung: Die Freizeitleitung hat die Aufsichtspflicht für die Teilnehmer und kann diese bei Entführungen nicht mehr wahrnehmen. Meist sind auch nicht alle Teilnehmer einer Freizeit als Geiseln geeignet (z.B. ängstliche oder schwierige Kinder, Personen mit Krankheiten oder Behinderungen). Auf Freizeiten soll Kindern und Jugendlichen ein christlicher Umgang miteinander vorgelebt werden. Körperliche Gewalt oder Bestrafungsaktionen (Haare schneiden, verprügeln etc.) gehören nicht zu einem Überfall! „Liebevolle“ Maßregelungen gehören natürlich zu jedem Überfall dazu – im Zweifel sollte man den „Bestraften“ aber immer fragen, ob ihm das Maß der Maßregelung nicht zu viel wird.
§ 5 Haftungsfragen
Ein Überfall gehört nicht zum offiziellen Programm einer GJW-Freizeit. Die Überfaller sind auch keine Teilnehmer und daher versicherungstechnisch nicht geschützt. Prinzipiell ist daher jeder Überfäller für sich selbst verantwortlich. Dies gilt auch für alle von Überfällern mitgebrachten Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen. Bei mutwilliger Verletzung einer Person oder mutwilliger Beschädigung einer Sache gelten unbeschadet alle anwendbaren deutschen Gesetze.
Erklärung: Die Erfahrung zeigt, dass es bei Überfällen regelmäßig versehentlich zu kleineren Verletzungen und Beschädigungen von Sachen kommt. Hier kann das GJW keine Haftung übernehmen. Es wird empfohlen keine wertvollen Gegenstände mitzunehmen und alte Kleidung zu tragen. Bei versehentlicher Beschädigung einer fremden Sache kann ggf. die Haftpflichtversicherung des Verursachers eine Schadensregulierung vornehmen. Größere Schäden sind sofort nach Ende des Überfalls beim Freizeitleiter zu melden. Generell ist fremdes Eigentum pfleglich zu behandeln und sofort nach dem Überfall wieder herauszugeben.
§ 6 Absolute Tabus:
- a) Anwendung von grober körperlicher Gewalt
- b) Alkoholisierte Überfäller (0,0 Promille!!)
- c) Anwendung von gefährlichen Werkzeugen oder Waffen
- d) Mutwillige Zerstörung von Inventar und Dekoration
- e) Gefährdung von Personen durch Kappung von Zeltseilen, Absägen des Fahnenmastes oder Stellen von Fußfallen etc.
- f) Anwendung von Feuerwerkskörpern
- g) Fesselungen, welche wichtige Blutbahnen abschnüren
Erklärung:
Zu a): jegliche absichtliche Anwendung von grober körperlicher Gewalt (Schläge, Würgen, Tritte etc.) stellt ein Vergehen der Körperverletzung dar. Straftaten haben bei einem Überfall nichts verloren! Das gesundheitliche Wohl aller Beteiligten muss bei einem Überfall stets an erster Stelle stehen.
Zu b): Alkohol senkt Hemmschwellen und verhindert sinnvolle Kommunikation. Auf unseren Freizeiten herrscht Alkoholverbot und dies gilt auch für Überfaller.
Zu c): Bei einem gut geplanten Überfall wird wohl auch Werkzeug (Taschenmesser etc.) mitgeführt um die Fahne abschneiden zu können etc. Im Getümmel kommt es aber leicht zu Verletzungen. Daher sind Kettensägen, Macheten, Messer ohne Sicherungsmöglichkeit etc. aus Sicherheitsgründen tabu. Bei der Wahl der geeigneten Werkzeuge sollte stets der „schlimmste Fall“ mit überdacht werden. Alle Waffen bzw. Gegenstände die diesen täuschend ähneln widersprechen unserem christlichen Selbstverständnis und haben beim Überfall nichts zu suchen. Die meisten Waffen unterliegen sowieso dem Waffenrecht und dürfen daher nicht ohne weiteres mitgeführt werden. Hinweis: Hierzu zählen seit einiger Zeit auch die sog. PTP-Waffen (Gaspistolen etc.). Um diese mitführen zu dürfen benötigt man nun einen „kleinen Waffenschein“.
Zu d): Versteht sich von selbst.
Zu e) Bei jeder geplanten Aktion ist stets der „schlimmste Fall“ mit zu bedenken. Oftmals scheint eine Aktion nicht gefährlich (z.B. Absägen des Mastes, wenn alle schlafen) – allein ein unbedachter Zufall (Teilnehmer kommt gerade von der Toilette) bringt aber schnell eine große Gefahr.
Zu f): Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern der Klasse II und darüber ist während des Jahres gesetzlich verboten. Zudem bringen achtlos abgefeuerte Feuerwerkskörper eine Brandgefahr mit sich (vor allem im Wald). Die Kontrolle, ob ein Feuerwerkskörper nicht in der Nähe von Personen explodiert ist oftmals in der Nacht nur schlecht möglich. Feuerwerkskörper können schwere Verletzungen verursachen (Trommelfellbruch, Verbrennungen etc.) und die Teilnehmer einer Freizeit übermäßig ängstigen. Die Anwendung von nicht brennbaren, chemischen Krachern, Knallfröschen, Nebelkerzen, Stinkbomben etc. sollte vorher mit dem Freizeitleiter abgesprochen werden.
Zu g): Natürlich dürfen bei einem Überfall gefangengenommene Personen gefesselt werden. Regelmäßig kam es hierbei aber zu wahren Fesselungsexzessen, wenn eine Fluchtgefahr bestand. Generell sollte stets nach einer Fesselung gefragt werden, ob diese zu fest oder schmerzhaft ist. Wenn eine Abnahme oder Lockerung der Fesseln vereinbart wird, so sind getroffene Vereinbarungen (z.B. keine Flucht) einzuhalten. Ein gegnerischer Befreiungsversuch beendet natürlich solche Vereinbarungen.
Abschluss:
Vielleicht erscheint es sehr bürokratisch Regeln für Überfälle festzulegen. Gerade die Fülle an Informationen erwecken schnell den Eindruck, dass man hier zu viel beachten muss. Generell sind aber nur die Sachen festgeschrieben worden, welche aus gesundem Menschenverstand und christlichem Selbstverständnis sowieso geschlossen werden konnten. Insoweit stellt die Aufzählung nur eine deutliche Grenzziehung für die Überfälle dar – innerhalb dieser Grenzen ist der Kreativität keine Grenzen gesetzt.
Nach wie vor sind die Überfälle ein Highlight jeder Freizeit. Vielleicht sorgen die Regeln noch dafür, dass die Überfälle noch mehr Spaß machen und am Ende jeder zufrieden ist.
Also: lasst euch etwas feines einfallen und holt euch die Fahne!
Euer AK Freizeiten im GJW Bayern

